Sicherung garantieren, Lockerungen ermöglichen
Forensische Patientinnen und Patienten halten sich im Normalfall viel länger in der Klinik auf als andere Patientengruppen. Deshalb haben wir einen Rahmen geschaffen, der ein erträgliches und möglichst konfliktfreies Miteinander ermöglicht (safewards-Modell / Concept of Recovery). Hierzu gehören vor allem kontinuierliche Bezug- und Ansprechpersonen, die im Stationsalltag viel Stabilität geben. Festigend wirkt zudem der klar geregelte Tagesablauf bestehend aus arbeits- und beschäftigungstherapeutischen sowie ärztlich-psychologischen Angeboten.
Ein gestuftes System von Lockerungen ermöglicht die schrittweise Resozialisierung – wobei die notwendige Sicherung zu jeder Zeit garantiert ist. Alle Lockerungsschritte werden mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgestimmt. Zum geeigneten Zeitpunkt bereiten wir gemeinsam mit unseren Patientinnen und Patienten die Entlassung vor und sorgen dafür, dass mit dem Verlassen der Klinik ein „sozialer Empfangsraum“ vorhanden ist.
Unsere Schwerpunkte
- Behandlung von Suchterkrankungen und schweren Persönlichkeitsstörungen
- Krisenintervention
- Risikoanalyse
- Resozialisierung
- Forensische Kinder-Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
- Rückfallvermeidung durch psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Nachsorge (ambulant oder aufsuchend)
- DTB-F (Dialektisch-Behaviorale Therapie in der Forensik)
- safewards-Modell
Unsere Klinik vorsorgt Patientinnen und Patienten, für die folgende Paragraphen der Unterbringung bzw. Voraussetzungen gelten:
- § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 126 a StPO Einstweilige Unterbringung
- Akutbehandlungen und Gesundheitsfürsorge
- Psychisch erkrankte Untersuchungshäftlinge oder Strafgefangene
- § 81 StPO Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten
- § 67 h StGB Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
- § 453 c StPO Sicherungshaftbefehl
- Psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Nachsorge (§ 68 b StGB)
- § 93 und 7 JGG Unterbringung von minderjährigen Personen im Maßregelvollzug